Asylrecht

Das Asylrecht ist in Art. 16a des Grundgesetzes verankert und ist das einzige Grundrecht, welches nur Ausländerinnen und Ausländern zukommt. Hiernach genießen politisch verfolgte Menschen Asyl in Deutschland. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde, sowie dem Schutz von Leib und Leben und somit der körperlichen Unversehrtheit. Als politisch verfolgt gilt eine Person, wenn ihr in ihrem Herkunftsland eine Menschenrechtsverletzung droht. Damit eine Person asylberechtigt ist, muss ihr eine solche Menschenrechtsverletzung auf Grund ihrer Nationalität oder „Rasse“ drohen, auf Grund ihrer religiösen Gesinnung, ihrer politischen Einstellung und Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe. Dabei darf der Person kein Schutz in ihrem Herkunftsland zustehen oder eine alternative Fluchtmöglichkeit bestehen. Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann eine solche Asylberechtigung geprüft werden, sowie Anträge auf Aufenthaltserlaubnis gestellt werden, eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden, ein Arbeitsmarktzugang erwirkt werden oder der Anspruch auf Familiennachzug geprüft und durchgesetzt werden.